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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.01.2008
Aktenzeichen: 1 W 537/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 411 Abs. 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 537/07
in Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.8.2007 - 24.0.601/01 - am 3.1.2008 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses zu a) werden als nach dem Urteil des Kammergerichts vom 2.11.2006 - 22 U 22/05 - von den Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattende Kosten der I. Instanz - statt der festgesetzten 1.027,75 EUR - lediglich 668,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2005 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 358,93 EUR fallen der Klägerin zur Last.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 20.11.2007, auf das verwiesen wird, Erfolg. Ergänzend ist zu bemerken:
Auf den von den Beklagten angeführten Gesichtspunkt der Beweissicherung in Hinblick auf die vorprozessuale Tätigkeit des Sachverständigenbüros Wnn kommt es vorliegend nicht an. Denn die gegenständlichen Gutachterkosten des Sachverständigenbüros Wnn beruhen auf dem Auftrag vom 29.7.2003, als Privatsachverständiger eine gutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des Gerichtssachverständigen Wnnnn vom 11.6.2003 zu erstellen. Es trifft zwar zu, dass die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in der Regel nicht erstattungsfähig sind, da es während des Rechtsstreits Aufgabe des Gerichts ist, den nötigen Beweis zu erheben. Eine Ausnahme gilt aber, wie sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO § 91 Rdnr. 105; Zöller/Herget, ZPO § 91 Rdnr. 13 Stw. Privatgutachten). So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.9.2003 beachtliche Einwendungen erhoben, wie im o. g. Schreiben vom 20.11.2007 ausgeführt wurde. Auf den damit erzielten Erfolg im Rechtsstreit kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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